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Häufige Fragen & die entsprechenden Antworten

Fragen - Wahlpflichtunterricht

Hier finden Sie Antworten auf Fragen rund um den Wahlpflichtunterricht (WPU).

In der 7. Klassenstufe wählen die Schülerinnen und Schüler ein vierstündiges Wahlpflichtfach aus unserem Angebot. Sie nehmen damit erstmalig selbst Einfluss auf die Gestaltung ihres Stundenplans. Dieser Wahlpflichtunterricht ist ein Hauptfach und wird ab Klassenstufe 9 durch einen weiteren zweistündigen Kurs ergänzt, den die Schülerinnen und Schüler wählen können.

 

In Klasse 7 bis Klasse 10 sind es 4 Unterrichtsstunden im Wahlpflichtbereich I und in den Klassen 9/10 kommt voraussichtlich ein weiteres Fach aus dem Wahlpflichtbereich II mit 2 Unterrichtsstunden dazu.

 

Ab Jahrgangsstufe 7 muss ein vierstündiges Wahlpflichtfach gewählt werden. Ab Jahrgangstufe 9 kann voraussichtlich zur Erweiterung der Schwerpunktbildung ein weiteres zweistündiges Wahlpflichtfach gewählt werden.

 

Nein, weder Schülerinnen und Schüler noch die Eltern können die Einrichtung einer bestimmten Fremdsprache oder eines bestimmten Wahlpflichtangebotes einfordern. Das Angebot einer zweiten Fremdsprache ist jedoch verbindlich.

 

Nein, gemäß Prüfungsordnung ist die 2. Fremdsprache keine Voraussetzung für den Erwerb des Realschulabschlusses.

 

Nein, weder für die Versetzung in die Oberstufe noch für die Erlangung der Berechtigung zum Übergang  in die Oberstufe ist die 2. Fremdsprache Voraussetzung.

Um ein sprachliches Profil in der Oberstufe zu wählen, ist die 2. Fremdsprache ab Klasse 7 jedoch notwendig.

 

Nein, Kenntnisse einer 2. Fremdsprache sind zwar Voraussetzung für das Abitur, diese können an Gemeinschaftsschulen und allgemein bildenden bzw. beruflichen Gymnasien aber auch noch während des Besuches der Oberstufe erworben werden.

 

Ja, bei Wechsel des ab Jahrgangstufe 7 gewählten ersten Wahlpflichtfaches ist nach §2 Abs. 5 GemVO die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe ausgeschlossen.

 

Ja, unter der Voraussetzung des entsprechenden Notendurchschnittes gemäß §5 RegVO wird man zwar nicht in die Oberstufe versetzt, erwirbt aber über den qualifizierten Mittleren bzw. Realschulabschluss die Berechtigung zum Übergang in die Oberstufe.