Hier finden Sie Antworten zu allgemeinen Fragen rund um den "Schul-Alltag"
Bitte verständigen Sie auch im Interesse der Sicherheit Ihres Kindes immer das Sekretariat unter der Telefonnummer 04344/1618, wenn Ihr Kind erkrankt ist und nicht am Unterricht teilnehmen kann. Ein Anruf kann ab 7:30 persönlich entgegengenommen werden, vor 7:30 können Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen. Bitte nennen Sie den vollständigen Namen Ihres Kindes sowie die besuchte Klasse.
Für den Anspruch auf eine Fahrkarte von der Schule/dem Schulverband Probstei, müssen Sie in folgenden Orten wohnen:
Schulverbands-Mitgliedsgemeinden:
Barsbek, Bendfeld, Fargau-Pratjau, Gödersdorf, Hohenfelde, Köhn, Schwartbuck, Stakendorf, Stoltenberg, Tröndel
Außerdem erhalten Schüler*innen aus folgenden Orten eine Fahrkarte von der Schule/dem Schulverband:
Fahren, Lutterbek, Passade, Prasdorf, Schlesen, Stein, Wendtorf
Bei einem Schulweg unter 4 km in der einfachen Entfernung, müssen Sie die Fahrkarte für Ihr Kind selbst kaufen.
In der Sitzung vom 27.06.2022 hat die Schulverbandsvertretung des Schulverbandes Probstei jedoch beschlossen, die Schülerbeförderungskosten in tatsächlicher Höhe (Schüler-Abo, Schüler-Monatskarte) für Kinder aus folgenden Gemeinden bei einem Schulweg von weniger als 4 km in einfacher Entfernung zu erstatten*:
Krokau, Fiefbergen, Höhndorf, Krummbek, Wisch, Schönbergs Ortsteile Holm, Kalifornien und Schönberger Strand
*Keine Erstattung in den schleswig-holsteinischen Schulferien.
Für die Erstattung stellen Sie bitte einen Antrag auf Erstattung der Fahrkosten, gemäß Beschluss der Schulverbandsvertretung des Schulverbandes Probstei vom 27.06.2022.
Wohnen Sie außerhalb der o. g. Orte, so muss die Fahrt Ihres Kindes an unsere Schule in Eigenregie organisiert werden, d. h. die Eltern kaufen die notwendigen Fahrkarten. Sie können aber einen Antrag auf Erstattung der Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule stellen und reichen diesen beim Amt Probstei ein.
Land und Kommunen haben sich darauf verständigt, dass ab dem 1. April 2024 ein landesweit einheitliches Nahverkehrsticket für Schülerinnen und Schüler kommen soll. Das Ticket soll höchstens 29 Euro kosten.
Kann die Schule aus einem vorhersehbaren Grund nicht besucht werden (Teilnahme an Sportveranstaltungen, Prüfungen, Kuren, religiösen Festen usw.) muss dies durch eine Beurlaubung rechtzeitig schriftlich und formlos durch die Sorgeberechtigten beantragt werden.
Dabei gelten folgende Verfahrensweisen:
Beim/Bei der Klassenlehrer/in wird eine Beurlaubung bis zu 6 Tagen im Monat bearbeitet und gegebenenfalls genehmigt, darüber hinausgehende Beurlaubungen können nur durch den Schulleiter genehmigt werden.
Unmittelbar vor oder nach den Ferien ist eine Beurlaubung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Genehmigung kann nur der Schulleiter erteilen.
Erläuterungen Gem. § 11 SchulG besteht für jede/n Schüler/in die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Der/die Schüler/in kann von der Teilnahme am Unterricht nur gem. § 15 beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Sorgeberechtigten erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.
Wichtige Gründe können z. B. sein: · persönliche Anlässe (z.B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall) · Erholungsmaßnahmen (wenn aus medizinischen Gründen die Maßnahme erforderlich ist) · religiöse Feiertage · vorübergehende unumgängliche Schließung des Haushalts wegen besonderer persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern (z.B. Krankenhausaufenthalt, Umzug). Die Schließung des Haushaltes ist nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
Bei Vorliegen weiterer wichtiger Gründe ist – bitte frühzeitig mit der Schule abstimmen – eine geeignete Bescheinigung vorzulegen.
Nach § 26 SchulG haben die Eltern dafür Sorge zu tragen, dass der/die Schulpflichtige am Unterricht oder sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und pünktlich teilnimmt. Nach § 144 SchulG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich als Sorgeberechtigter dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.